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Erläuterungen zum Fahrverbot und zum Entzug der Fahrerlaubnis
Zunächst muss unterschieden werden zwischen den Begriffen "Entziehung der Fahrerlaubnis " gemeinhin als Führerscheinentzug bezeichnet und der "Verhängung eines Fahrverbots" andererseits.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch ein Gericht als Regelfolge einer Verkehrsstraftat oder durch die Verwaltungsbehörde, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was z. B. regelmäßig bei nachgewiesener Drogenabhängigkeit unterstellt wird. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist grundsätzlich ein Antrag auf Neuerteilung Voraussetzung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Hiervon zu unterscheiden ist der in der Praxis wesentlich häufiger vorkommende Fall eines Fahrverbots. Dieses ist -von den weniger häufigen Fällen der Verhängung eines strafrechtlichen Fahrverbots nach § 44 StGB abgesehen- in aller Regel die Folge von gröberen Verkehrsverstößen, also Ordnungswidrigkeiten. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Fahrverbot verhängt werden darf, ist § 25 StVG. Danach ist die Verhängung eines Fahrverbots zulässig, wenn ein Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt hat. Es wurde versucht, diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch Definitionen zu verdeutlichen, was jedoch für eine Einzelfallentscheidung oftmals nichts nützt. So soll eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung immer dann vorliegen, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet. Um viele voneinander völlig unterschiedliche Einzelfallentscheidungen zu verhindern, wurden dann sogenannte "Regelfahrverbote" eingeführt, was allen Verkehrsteilnehmern vom Grundsatz her bekannt ist und welche dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog zu entnehmen sind. Ein solches "Regelfahrverbot" wird z. B. beim Überfahren eines Rotlichts verhängt, wenn die Rotlichtphase schon länger als 1 Sekunde gedauert hat oder wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 30 km/h überschritten wird. Ausserhalb geschlossener Ortschaften wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten wird. Die maximale Zeit eines Fahrverbots, nämlich 3 Monate sind die Folge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 70 km/h. Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn nach rechtskräftig festgesetzter Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h durch den selben Fahrzeugführer begangen wird. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nur beispielhaft und ein Fahrverbot kann in einer ganzen Reihe von anderen Verkehrsverstößen verhängt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Verwirklichung einer solchen Verkehrsordnungswidrigkeit (nur) in der Regel, also nicht zwingend die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge hat. Genau dies wird von den Verwaltungsbehörden jedoch regelmäßig übersehen, da aufgrund der großen Zahl entsprechender Verstöße quasi "blind für den Einzelfall" der Bußgeldkatalog angewendet wird. Es ist also oftmals entscheidend, ob (spätestens nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid mit entsprechender Verhängung eines Fahrverbots) Umstände des Einzelfalles vorgetragen werden können, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. So liegt unter Umständen bei "Überfahren einer Lichtzeichenanlage" die bereits seit 25 Sekunden Rotlicht gezeigt hat, dann kein grober und beharrlicher Pflichtverstoß vor, wenn der Kraftfahrzeugführer das für Linksabbieger grün zeigende Lichtzeichen auch auf "seine" Geradeausspur bezieht und deshalb das ihn betreffende Rotlicht "ignoriert". In solchen atypischen Fällen kann ein "Augenblicksversagen" gesehen werden, sodass trotz eindeutigem Vorliegen eines Regelfalles eben gerade kein Fahrverbot verhängt werden darf. In derartigen Fällen kann die Entscheidung der Bußgeldbehörde mit guter Aussicht auf Erfolg gerichtlich angefochten werden. Die Verhängung eines Fahrverbots kann auch unverhältnismäßig und damit unzulässig sein, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot unzumutbar -z. B. durch Vernichtung seiner beruflichen Existenz- beeinträchtigt wird. In diesen Fällen besteht für den Tatrichter die Möglichkeit, z. B. durch die Verdoppelung der Geldbuße auf den Betroffenen einzuwirken und von der Verhängung eines Fahrverbots wegen der besonderen persönlichen Umstände abzusehen, obwohl ein klarer Regelverstoß vorliegt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Bußgeldkatalog und die darin enthaltenen Festsetzungen in Bezug auf ein Fahrverbot nicht als "Bibel" zu behandeln sind und eine Regel grundsätzlich nicht alle Einzelfälle abdecken kann, sondern vielmehr der Grundsatz gilt: "Keine Regel ohne Ausnahme." Voraussetzung für eine Einzelfallprüfung ist jedoch die Kenntnis der Bußgeldakten, was eine anwaltliche Vertretung erforderlich macht. von Rechtsanwalt Walter Martinek, Stuttgart |