Verkehrsrecht
Handy am Steuer (24.03.2010)
1.) Als Ordnungswidrigkeit
Wie fast allgemein bekannt, ist dem Fahrer die Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung untersagt, wenn dazu das Telefon oder der Hörer aufgenommen oder gehalten wird. Autofahrer, die unbefugt telefonieren, müssen mit 40 Verwarnungsgeld und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen. Nicht allen bekannt ist, dass das Verbot auch für Fahrradfahrer gilt und mit 25 geahndet wird.
Mittlerweile ist es ständige Rechtsprechung, dass dieses Verbot nicht auf die reine Telefon-Funktion des Handys beschränkt ist. Wie in einzelnen Urteilen entschieden, ist auch die Nutzung des Handys als Diktiergerät und als Navigationsgerät von dem Verbot umfasst. Nicht erlaubt ist es auch, das Handy zum Ablesen der Uhr oder zum Lesen einer SMS in die Hand zu nehmen.
Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung gilt das Verbot jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dies nimmt die Rechtsprechung wörtlich so wurde entschieden, dass das Telefonieren mit abgeschaltetem Motor an einer roten Ampel nicht verboten ist.
2.) Als Straftat
Häufig wird nicht bedacht, dass das Verwarnungsgeld nicht die einzige Sanktion ist, die verbotswidriges Telefonieren am Steuer nach sich ziehen kann. Wird dadurch beispielsweise ein Unfall mit Personenschaden verursacht, kann die Ablenkung durch das Telefonieren den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen, so dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung in Frage kommt. Dies kommt sogar dann in Betracht, wenn mit einer Freisprecheinrichtung nicht verbotswidrig telefoniert wurde, das Telefonat jedoch so stark ablenkend war, dass es trotzdem ursächlich für den Unfall geworden ist.
3.) In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Wer einen Unfall dadurch fahrlässig verschuldet, dass er durch verbotswidriges Telefonieren am Steuer abgelenkt ist, genießt dennoch den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der geschädigte Unfallgegner bleibt also nicht auf seinem Schaden sitzen. Die Haftpflichtversicherung nimmt bislang auch nicht Regress beim Fahrer, wie es etwa bei alkoholbedingter Unfallverursachung in Frage kommt. Telefonieren am Steuer kann jedoch bei entsprechender Verminderung des Reaktionsvermögens dazu führen, dass ein Mitverschulden bei der Unfallverursachung angenommen wird. So wurde in einem Fall etwa vom OLG Köln (Aktenzeichen 12 U 142/01) ein Mitverschulden von 20 Prozent angenommen, obwohl der Unfallgegner einen eindeutigen Vorfahrtsverstoß begangen hatte. Muss der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer deswegen den Schaden regulieren, führt dies in der Regel zu einer Prämienerhöhung durch den Verlust von Prozentpunkten im Schadenfreiheitsrabatt.
4.) In der Vollkaskoversicherung
Nach § 81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes muss die Versicherung nur einen Teil des Schadens begleichen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Bei verbotswidriger Handynutzung ist die grobe Fahrlässigkeit nur schwer von der Hand zu weisen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf beinhaltet jedoch auch ein subjektives Element, so dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgeht in der Regel, wer mit einer zulässigen Freisprecheinrichtung telefoniert. Führt allerdings die Bedienung der Freisprecheinrichtung oder das stark ablenkende Telefonat als solches zu einem Unfall, kann dennoch grobe Fahrlässigkeit vorliegen mit der Folge, dass der Versicherer nicht zur vollen Leistung verpflichtet ist.
von Rechtsanwalt Dr. Florian Schlenker, Stuttgart



