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EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht


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I.6. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E:bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
Klassen C, CE:für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E:für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:für fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich))

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, daß sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

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Heft 15/2010 v. 3.7.2010
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