EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
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I.4. Mindestalter
Das Mindestalter beträgt
| 25 Jahre: | für die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein, |
| 21 Jahre: | bei den Klassen D, D1, DE und D1E |
| 18 Jahre: | für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E |
| 16 Jahre: | für die Klassen A1, M, S, L und T |
| 15 Jahre: | für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. |
Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.



