| 1 |
2 |
3 |
| lfd. Nr. |
Zeichen und Zusatzzeichen |
Ge- oder Verbote
Erläuterungen |
| Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote |
| 1 |
Zeichen 201

Andreaskreuz
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen und ) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
| 2 |
Zeichen 205

Vorfahrt gewähren!
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
| 2.1 |
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen . |
| 2.2 |
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen . |
| 3 |
Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen ) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
| 3.1 |
|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
| 3.2 |
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen . |
| zu 2 und 3 |
|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen oder den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
| 4 |
Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
| Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen |
| 5 |
Zeichen 209

Rechts
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. |
| 6 |
Zeichen 211

Hier rechts
|
| 7 |
Zeichen 214

Geradeaus oder rechts
|
| 8 |
Zeichen 215

Kreisverkehr
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
| 9 |
Zeichen 220

Einbahnstraße
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
| 9.1 |
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. |
| Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt |
| 10 |
Zeichen 222

Rechts vorbei
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.
Erläuterung
Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
| Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände |
| zu 11 bis 13 |
|
Erläuterung
Wird das Zeichen , oder für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
| 11 |
Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren
|
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
| 11.1 |

|
Erläuterung
Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
| 12 |
Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren
|
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. |
| 13 |
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen
|
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
| 14 |
Zeichen 224

Haltestelle
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
| 15 |
Zeichen 229

Taxenstand
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen ) gekennzeichnet. |
| Abschnitt 5 Sonderwege |
| 16 |
Zeichen 237

Radfahrer
|
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. |
| 17 |
Zeichen 238

Reitweg
|
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. |
| 18 |
Zeichen 239

Gehweg
|
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg ( Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
| 19 |
Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg
|
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( Satz 1). |
| 20 |
Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg
|
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( Satz 1). |
| 21 |
Zeichen 242.1

Beginn eines Fußgängerbereichs
|
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. |
| 22 |
Zeichen 242.2

Ende eines Fußgängerbereichs
|
|
| 23 |
Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße
|
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. |
| 24 |
Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße
|
|
| 25 |
Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen ) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. |
| Abschnitt 6 Verkehrsverbote |
| 26 |
|
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen bis (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen bis gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. |
| 27 |
 |
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie 7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
| 28 |
Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art
|
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
| 29 |
Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen
|
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
| 30 |
Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t,
|
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 30.1 |



|
Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen zulässige Kombination beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Absatz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen , , bis oder Zeichen und ) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. |
| 31 |
Zeichen 254

Verbot für Fahrräder
|
|
| 32 |
Zeichen 255

Verbot für Krafträder
|
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. |
| 33 |
Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
|
|
| 34 |
Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge
|
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
| 35 |
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
|
|
| zu 36 bis 40 |
|
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen bis verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet. |
| 36 |
Zeichen 262

Tatsächliches Gewicht
|
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
| 37 |
Zeichen 263

Tatsächliche Achslast
|
|
| 38 |
Zeichen 264

Tatsächliche Breite
|
|
| 39 |
Zeichen 265

Tatsächliche Höhe
|
|
| 40 |
Zeichen 266

Tatsächliche Länge
|
|
| 41 |
Zeichen 267

Verbot der Einfahrt
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
| 41.1 |

|
Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
| 42 |
Zeichen 268

Schneeketten vorgeschrieben
|
|
| 43 |
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung verboten. |
| 44 |
Zeichen 270.1

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
|
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
1. die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Absatz 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
| 45 |
Zeichen 270.2

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
|
|
| 46 |

|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. |
| 47 |
Zeichen 272

Verbot des Wendens
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
| 48 |
Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens
des angegebenen Mindestabstandes
|
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. |
| Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote |
| 49 |
Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten ( Nr. 2a und 2b und ) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. |
| 49.1 |
|
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
|
| 50 |
Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
|
| 51 |
Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone
|
|
| 52 |
Zeichen 275

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.
|
| zu 53 und 54 |
|
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen und verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie 7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
|
| 53 |
Zeichen 276

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
|
|
| 54 |
Zeichen 277

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
|
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
|
| 54.1 |

|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen , oder gibt die Länge eines Streckenverbots an.
|
| 55 |
|
Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen bis .
|
| 56 |
Zeichen 278

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
|
|
| 57 |
Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
|
|
| 58 |
Zeichen 280

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
|
|
| 59 |
Zeichen 281

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
|
|
| 60 |
Zeichen 282

Ende sämtlicher Streckenverbote
|
|
| Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote |
| 61 |
|
Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen und angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen und heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern und auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. |
| 62 |
Zeichen 283

Absolutes Haltverbot
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
| 62.1 |
|
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. |
| 63 |
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
|
| 63.1 |
|
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
| 63.2 |
|
Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr...., vom Haltverbot aus. |
| 63.3 |
|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
| 64 |
Zeichen 290.1

Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild ) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
|
| 65 |
Zeichen 290.2

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
|
|
| Abschnitt 9 Markierungen |
| 66 |
Zeichen 293

Fußgängerüberweg
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten.
|
| 67 |
Zeichen 294

Haltlinie
|
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen , durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
|
| 68 |
Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
|
Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen ) überfahren werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
|
| 69 |
Zeichen 296

Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
|
| 70 |
Zeichen 297

Pfeilmarkierungen
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen ) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen ) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
|
| 71 |
Zeichen 297.1

Vorankündigungspfeil
|
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.
|
| 72 |
Zeichen 298

Sperrfläche
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
|
| 73 |
299

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
|
| 74 |
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.
|