Verkehrsrecht: StVO - Strassenverkehrsordnung


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Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)

Vorschriftzeichen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1 Zeichen 201
Zeichen 201
Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
2 Zeichen 205
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3 Zeichen 206
Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2 und 3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.
4 Zeichen 208
Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
5 Zeichen 209
Zeichen 209
Rechts
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
6 Zeichen 211
Zeichen 211
Hier rechts
7 Zeichen 214
Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
8 Zeichen 215
Zeichen 215
Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
9 Zeichen 220
Zeichen 220
Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.
9.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt
10 Zeichen 222
Zeichen 222
Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
zu 11 bis 13   Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11 Zeichen 223.1
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1
Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
12 Zeichen 223.2
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.
13 Zeichen 223.3
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen
Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
14 Zeichen 224
Zeichen 224
Haltestelle
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.
15 Zeichen 229
Zeichen 229
Taxenstand
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16 Zeichen 237
Zeichen 237
Radfahrer
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17 Zeichen 238
Zeichen 238
Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
18 Zeichen 239
Zeichen 239
Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19 Zeichen 240
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).
20 Zeichen 241
Zeichen 241
Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).
21 Zeichen 242.1
Zeichen 242.1
Beginn eines Fußgängerbereichs
Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
22 Zeichen 242.2
Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs
 
23 Zeichen 244.1
Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2
Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
 
25 Zeichen 245
Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
26   Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27 Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28 Zeichen 250
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
29 Zeichen 251
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen
Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
30 Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t,
Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
30.1


Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Absatz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31 Zeichen 254
Zeichen 254
Verbot für Fahrräder
 
32 Zeichen 255
Zeichen 255
Verbot für Krafträder
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas.
33 Zeichen 259
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
 
34 Zeichen 260
Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge
Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
35 Zeichen 261
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
 
zu 36 bis 40   Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.
36 Zeichen 262
Zeichen 262
Tatsächliches Gewicht
Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
37 Zeichen 263
Zeichen 263
Tatsächliche Achslast
 
38 Zeichen 264
Zeichen 264
Tatsächliche Breite
 
39 Zeichen 265
Zeichen 265
Tatsächliche Höhe
 
40 Zeichen 266
Zeichen 266
Tatsächliche Länge
 
41 Zeichen 267
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
41.1
Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen.
42 Zeichen 268
Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben
 
43 Zeichen 269
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung verboten.
44 Zeichen 270.1
Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
1. die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Absatz 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45 Zeichen 270.2
Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
 
46
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47 Zeichen 272
Zeichen 272
Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
48 Zeichen 273
Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens
des angegebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49 Zeichen 274
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
49.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
50 Zeichen 274.1
Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
51 Zeichen 274.2
Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone
 
52 Zeichen 275
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.
zu 53 und 54   Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
53 Zeichen 276
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
 
54 Zeichen 277
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
54.1
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an.
55   Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56 Zeichen 278
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
 
57 Zeichen 279
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
 
58 Zeichen 280
Zeichen 280
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
 
59 Zeichen 281
Zeichen 281
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
 
60 Zeichen 282
Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote
 
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61   Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind.
62 Zeichen 283
Zeichen 283
Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
62.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen.
63 Zeichen 286
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
63.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2 Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr...., vom Haltverbot aus.
63.3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
64 Zeichen 290.1
Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
65 Zeichen 290.2
Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen
66 Zeichen 293
Zeichen 293
Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten.
67 Zeichen 294
Zeichen 294
Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein- gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
68 Zeichen 295
Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Absatz 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.
69 Zeichen 296
Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
70 Zeichen 297
Zeichen 297
Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71 Zeichen 297.1
Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.
72 Zeichen 298
Zeichen 298
Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
73 299
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
74   Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Absatz 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.

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