Urteile
Strafbarkeit der nicht ordnungsgemäßen Altautoentsorgung
(OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009)
Nach § 4 der Altfahrzeugverordnung besteht die Pflicht, ein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. In dem Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte, wurde ein nicht mehr fahrbereites Altauto an einen unbekannten Abnehmer verschenkt. Später tauchte es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum wieder auf. Liegt in solchen Fällen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Halters vor, so riskiert der Halter eine Geldbuße auf Grund der begangenen Ordnungswidrigkeit. Sind in dem Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten vorhanden, so kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 4a Strafgesetzbuch in Betracht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Florian Schlenker, Stuttgart



