Verkehrsrecht

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Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2009)

Die schlechte und die gute Nachricht: Grundsätzlich kann auch einem Fahrradfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat (ständige Rechtsprechung). Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 25.09.2009 jedoch entschieden, dass eine einzelne Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad nicht ohne weiteres ausreicht, um dem Fahrradfahrer auch das Fahrradfahren im Straßenverkehr zu untersagen. Fahrradfahren falle als erlaubnisfreie Fortbewegungsart unter die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit. Nur in besonderen Ausnahmefällen sei die von einem Fahrradfahrer ausgehende Gefahr mit den Gefahren des Kraftverkehrs vergleichbar und ein Verbot des Fahrradfahrens zu rechtfertigen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Florian Schlenker, Stuttgart