Verkehrsrecht

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"Rote Kennzeichen" nur im vereinbarten Rahmen verwenden

STUTTGART (DAV). Wer ein so genanntes “Rotes Kennzeichen” für Überführungsfahrten oder ähnliche Zwecke nutzt, sollte sich dabei an den mit der Versicherung vereinbarten Rahmen halten. Wird dieser überschritten, muss die Versicherung bei einem Schadensfall nicht zahlen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Das entsprechende Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autohändler einem befreundeten Unternehmer aus der selben Branche ein “Rotes Kennzeichen” gegeben. Mit dem Schild sollte dieser Unternehmer mit Fahrzeugen, die er im Auftrag des Klägers in seinen Verkaufsräumen anbot, Probefahrten absolvieren. An einem Tag jedoch brauchte der befreundete Unternehmer zwei Überführungskennzeichen zu selben Zeit und lieh sich kurzerhand das Schild des Klägers aus. Ausgerechnet das damit ausgestattete Fahrzeug wurde in einen Unfall verwickelt.

Die beklagte Versicherung lehnte zu Recht eine Zahlung ab, wie die OLG-Richter befanden. Vertragsgegenstand sei der Versicherungsschutz für Fahrzeuge des klägerischen Kfz-Handels gewesen, hieß es zur Begründung. Der für ein Unternehmen vereinbarte Schutz könne nicht eigenmächtig auf die betrieblichen Interessen eines anderen Unternehmens ausgeweitet werden. Dabei spielte es nach Ansicht des OLG keine Rolle, dass beide Händler eng miteinander kooperierten.

Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 31. August 2000
Aktenzeichen: 7 U 123/2000