Verkehrsrecht

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SchleppendeRegulierung des Versicherers-höheres Schmerzensgeld

SCHWERIN (DAV). Wenn eine Versicherung die Schadensregulierung unzulässig lange herauszögert, muss sie damit rechnen, dass ihr die Justiz dieses Verhalten negativ anrechnet. So kann beispielsweise ein Schmerzensgeld deutlich herauf gesetzt werden, wie ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Schwerin zeigt. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht.

Indem Fall ging es um die Folgen einer Kollision, die ein Versicherungsnehmer des beklagten Unternehmens verursacht hatte und bei dem die Klägerin schwerste Verletzungen erlitten hatte. Die zuvor rüstige 82-jährige Frau ist seitdem ein Pflegefall. Unter Hinweis auf eine angeblich schon vor dem Unfall bestehende altersbedingte Demenz zögerte die Versicherung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes immer wieder hinaus.

Stattder überwiesenen 4.000 Mark muss das Unternehmen der Geschädigten nun 50.000 Mark zahlen, entschieden die Schweriner Richter. Sie hielten der beklagten Versicherung ein “unzulängliches Regulierungsverhalten” vor. Sie kritisierten weiter, das Unternehmen habe “wenig nachvollziehbar und ohne eigene Erhebungen letztlich ins Blaue hinein” einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin bestritten. Dass das Schmerzensgeld nicht noch wesentlich höher ausgefallen sei, begründeten die Richter mit der “realtiv verminderten Leidensfähigkeit” des betagten und mittlerweile verwirrten Opfers.

Landgericht Schwerin
Urteil vom 29. Dezember 1999
Aktenzeichen: 7 0 600/97