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Schnee und Eis: Autofahrer müssen sich auf Hindernisse einstellen
JENA (DAV). Bei Schnee und Eis müssen sich Verkehrsteilnehmer in ihrer Fahrweise den widrigen Verhältnissen anpassen. Wer im Winter die zuständige Kommune wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz verklagen will, geht in aller Regel leer aus. Dies zeigt ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war ein Autofahrer über einen - wie er behauptete - wegen des Schnees nicht sichtbaren Bordstein gefahren, auf dem angrenzenden Gleiskörper ins Schleudern geraten und gegen einen anderen Wagen geprallt. Mit seiner Klage machte er geltend, die Kommune habe es versäumt, die Gefahrenstelle zu räumen. Das Gericht war anderer Ansicht und wies die Klage ab: Der erhöhte Gleiskörper wäre für den Autofahrer auch bei Schnee und Dunkelheit eindeutig erkennbar gewesen, hieß es in dem Urteil. Der Neuschnee habe nämlich die Bordsteinkante nicht überdeckt. Angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse beurteilten die Richter auch die vom Kläger gefahrenen 30 Stundenkilometer als zu schnell. Der Unfall beruhe damit letztlich auf einem Fahrfehler des Klägers. Und nicht nur im Winter gelte der Grundsatz: Die Abwendung von Schäden ist in erster Linie Aufgabe des Verkehrsteilnehmers selbst.
Thüringer Oberlandesgericht |