| 1 |
2 |
3 |
| lfd. Nr. |
Zeichen und Zusatzzeichen |
Ge- oder Verbote
Erläuterungen |
| Abschnitt 1 Vorrangzeichen |
| 1 |
Zeichen 301

Vorfahrt
|
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
| 2 |
Zeichen 306

Vorfahrtstraße
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen Vorfahrt gewähren", Halt. Vorfahrt gewähren" oder Ende der Vorfahrtstraße". |
| 2.1 |
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
| 3 |
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
|
|
| 4 |
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr
|
|
| Abschnitt 2 Ortstafel |
| zu 5 und 6 |
|
Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. |
| 5 |
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
|
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
| 6 |
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
|
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
| Abschnitt 3 Parken |
| 7 |
Zeichen 314

Parken
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
| 8 |
Zeichen 314.1

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
|
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild ) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
| 9 |
Zeichen 314.2

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
|
|
| 10 |
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. |
| 11 |
Bild 318

Parkscheibe
|
|
| Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich |
| 12 |
Zeichen 325.1

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
| 13 |
Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
|
|
| Abschnitt 5 Tunnel |
| 14 |
Zeichen 327

Tunnel
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
| Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht |
| 15 |
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht
|
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
| Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
| 16 |
Zeichen 330.1

Autobahn
|
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
| 17 |
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
|
|
| 18 |
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße
|
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
| 19 |
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
|
|
| 20 |
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn
|
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
| 21 |
Zeichen 450

Ankündigungsbake
|
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. |
| Abschnitt 8 Markierungen |
| 22 |
Zeichen 340

Leitlinie
|
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. |
| 23 |
Zeichen 341

Wartelinie
|
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
| Abschnitt 9 Hinweise |
| 24 |
Zeichen 350

Fußgängerüberweg
|
|
| 25 |
Zeichen 354

Wasserschutzgebiet
|
|
| 26 |
Zeichen 356

Verkehrshelfer
|
|
| 27 |
Zeichen 357

Sackgasse
|
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. |
| zu 28 und 29 |
|
Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. |
| 28 |
Zeichen 358

Erste Hilfe
|
|
| 29 |
Zeichen 363

Polizei
|
|
| 30 |
Zeichen 385

Ortshinweistafel
|
|
| zu 31 und 32 |
|
Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
| 31 |
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
|
|
| 32 |
Zeichen 386.2

Touristische Route
|
|
| 33 |
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel
|
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
| 34 |
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz
|
|
| 35 |
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
|
|
| 36 |
Zeichen 392

Zollstelle
|
|
| 37 |
Zeichen 393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen
|
|
| 38 |
Zeichen 394

Laternenring
|
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
| Abschnitt 10 Wegweisung |
| |
|
1. Nummernschilder |
| 39 |
Zeichen 401

Bundesstraßen
|
|
| 40 |
Zeichen 405

Autobahnen
|
|
| 41 |
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen
|
Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). |
| 42 |
Zeichen 410

Europastraßen
|
|
| |
|
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
| |
|
a) Vorwegweiser |
| 43 |
Zeichen 438
|
|
| 44 |
Zeichen 439
|
|
| 45 |
Zeichen 440
|
|
| 46 |
Zeichen 441
|
|
| |
|
b) Pfeilwegweiser |
| zu 47 bis 49 |
|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen Nebenstrecke" weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
| 47 |
Zeichen 415
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
| 48 |
Zeichen 418
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
| 49 |
Zeichen 419
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. |
| 50 |
Zeichen 430
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
| 51 |
Zeichen 432
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
| |
|
c) Tabellenwegweiser |
| 52 |
Zeichen 434
|
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
| |
|
d) Ausfahrttafel |
| 53 |
Zeichen 332.1
|
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
| |
|
e) Straßennamensschilder |
| 54 |
Zeichen 437
|
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.
|
| |
|
3. Wegweiser auf Autobahnen |
| |
|
a) Ankündigungstafeln |
| zu 55 und 58 |
|
Erläuterung
Die Nummer (Zeichen ) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
| 55 |
Zeichen 448
|
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen ein. |
| 56 |
|
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
| 57 |

|
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
| 58 |
Zeichen 448.1
|
Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis1.000 m vor dem Zeichen angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. |
| |
|
b) Vorwegweiser |
| 59 |
Zeichen 449
|
|
| |
|
c) Ausfahrttafel |
| 60 |
Zeichen 332
|
|
| |
|
d) Entfernungstafel |
| 61 |
Zeichen 453
|
Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
| Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung |
| |
|
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen |
| |
|
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten |
| 62 |
Zeichen 442

Vorwegweiser
|
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| 63 |
Zeichen 421
|
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
|
| 64 |
Zeichen 422
|
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| |
|
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) |
| 65 |
|
Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
| 66 |
Zeichen 454
|
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder |
| 67 |
Zeichen 455.1
|
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung |
| zu 66 und 67 |
|
Erläuterung
Die Zeichen und können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
| 68 |
|
Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen oder
|
| 69 |
Zeichen 457.1
|
Erläuterung
Umleitungsankündigung
|
| 70 |
|
Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.
|
| 71 |
|
Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch |
| 72 |
Zeichen 458
|
Erläuterung
eine Planskizze |
| 73 |
|
Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
| 74 |
Zeichen 457.2
|
Erläuterung
Ende der Umleitung oder |
| 75 |
Zeichen 455.2
|
Erläuterung
Ende der Umleitung |
| |
|
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr |
| 76 |
Zeichen 460

Bedarfsumleitung
|
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
| 77 |
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung
|
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
| Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung |
| |
|
1. Umlenkungspfeil |
| 78 |
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil
|
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
| 79 |
Zeichen 467.2
|
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
| |
|
2. Verkehrslenkungstafeln |
| 80 |
|
Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
| 81 |
Zeichen 501

Überleitungstafel
|
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
| 82 |
Zeichen 531

Einengungstafel
|
|
| 82.1 |
|
Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren () erfolgen soll. |
| |
|
3. Blockumfahrung |
| 83 |
Zeichen 590

Blockumfahrung
|
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen bis ) vorgegebene Verkehrsführung an. |