Verkehrsrecht

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Trotz Alkohols am Steuer: Geringere Haftungsquote nach Unfall

HILDESHEIM (DAV). Wenn ein angetrunkener Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, der nicht Folge seines Alkoholkonsums ist, muss er dafür auch nicht haften. Dies folgt aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hildesheim. Es wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht.

Zwei Autos waren auf einer Kreuzung zusammengestoßen. Einer der Fahrer hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,27 Promille. Seine Kontrahentin trug allerdings nach Erkenntnissen des Gerichts an der Kollision die weitaus überwiegende Schuld: Sie sei abgebogen, obwohl sie das andere Auto eigentlich hätte sehen müssen.

Das Gericht bürdete dem angetrunkenen Fahrer lediglich eine Mithaftungsquote von 20 Prozent auf. Diese resultierten aus der allgemeinen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und dem Umstand, dass die Kollision für ihn nicht absolut unvermeidbar war. Die Alkoholisierung eines Autofahrers dürfe nur dann berücksichtigt werden. wenn sie mit ursächlich für den Unfall sei, hieß es.

Dies war aber - wie das Gericht feststellte -vorliegend nicht der Fall. Der Abbiegefehler habe die Kollision verursacht, was zu einer Haftungsquote von 80 Prozent führte.

Dass unabhängig davon dem angetrunkenen Fahrer ein Strafverfahren ins Haus stand, war selbstverständlich.

Amtsgericht Hildesheim
Urteil vom 8. März 2000
Aktenzeichen: 18 C 51/99