Verkehrsrecht

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"Doppelkarte" gibt umfassenden vorläufigen Versicherungsschutz

KÖLN (DAV). Eine vor Beginn des eigentlichen Kfz-Versicherungsvertrags ausgegebene so genannte Doppelkarte gibt dem Versicherten einen umfassenden Schutz. Dieser erstreckt sich - soweit die Versicherung nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt - auf alle vom Kunden gewünschten Versicherungsarten, entschied das Oberlandesgericht Köln. Das entsprechende Urteil haben die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht.

In dem Fall stritt sich der Kläger mit seiner Versicherung, ob diese ihm neben der Haftpflicht auch eine vorläufige Deckungszusage über Teilkasko-Versicherungsschutz erteilt hatte. Während das Unternehmen darauf bestand, die Zusage betreffe allein die Haftpflicht, verwies der Kläger auf die Verhandlungen mit einem Makler des beklagten Assekuranz-Unternehmens. Darin war es unstreitig auch um den Abschluss eines Teilkasko-Versicherungsvertrages gegangen.

"Stellt der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (...) regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist", hieß es in dem Urteil. Dies gelte zumindest, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen habe, dass sie vorläufige Deckung nur in der Haftpflicht gewähren wolle.

Vorliegend wurde das Unternehmen verurteilt, dem Kläger für den Diebstahl seines Wagens aus der Teilkasko Ersatz zu leisten. Die mit der Doppelkarte dokumentierte Deckungszusage begründe ein eigenständiges Versicherungsverhältnis, hieß es.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 24. Oktober 2000
Aktenzeichen: 9 U 34/00