Verkehrsrecht

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Falsche Angaben auf Versicherungsformularen werden teuer

KÖLN(DAV). Falsche Angaben auf einem Versicherungsformular können einen Geschädigten teuer zu stehen kommen. Wer beispielsweise die Laufleistung eines als gestohlen gemeldeten Autos zu niedrig angibt, verliert seinen Versicherungsschutz, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Veröffentlicht wurde die Entscheidung von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV).

In dem Fall hatte der Kläger in Fragebögen für seinen als gestohlen gemeldeten Wagen 39.000 Kilometer angegeben, später jedoch eingeräumt, es seien wohl 45.000 bis 46.000 und damit 15 Prozent mehr gewesen. Dies bedeutete nach Ansicht der Kölner Richter eine erhebliche Abweichung vom tatsächlichen Zustand des Wagens.

Damit habe der Kläger die Interessen der Versicherung ernsthaft gefährdet, weil die Laufleistung eine zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts maßgebliche Position sei. Falsche Angaben über ein gestohlenes Auto, so die Richter, machten dem Versicherer die Ermittlung des korrekten Werts unmöglich.

Der Kläger hätte, wenn er sich nicht an die tatsächliche Laufleistung erinnerte, dies der Versicherung mitteilen müssen. Ihm als Berufskraftfahrer unterstellt das Gericht außerdem, mit seinem „erhöhten Interesse am eigenen Fahrzeug“ sei es zweifelhaft, dass er dessen Kilometerstand nicht gekannt habe. Da die Versicherung außerdem in ihrem Fragebogen auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen habe, sei sie von der Leistungspflicht befreit.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 19. Oktober 1999
Aktenzeichen: 9 U 37/99