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Gefahrstellen an Radwegen - Behörde trifft Sicherungspflicht
CELLE (DAV). Wenn eine Gemeinde einen Radweg anlegt, muss sie potentielle Gefahrenstellen mit den geeigneten Mitteln sichern. Geschieht dies nicht, haftet die Kommune bei einem Unfall zumindest anteilig, entschied das Oberlandesgericht Celle. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht imDeutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.
In dem Fall ging es um die Verschwenkung eines Fahrradwegs, die nach den Erkenntnissen des Gerichts sogar bei Tag erst spät erkennbar war. Nachts war die Gefahrenstelle kaum wahrzunehmen. Warnzeichen, Katzenaugen oder Markierungen mit Leuchtfarbe fehlten. Ein Radfahrer, der von einem entgegen kommenden Auto geblendet wurde, übersah die Verschwenkung. Er stürzte über ein Geländer in einen betonierten Graben und verletzte sich schwer. Von der zuständigen Kommune verlangte er - unter Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens - zwei Drittel des Gesamtschadens ersetzt. Zu Recht, wie die OLG-Richter entschieden: Angesichts der äußeren Umstände wäre die Kommune verpflichtet gewesen, die Gefahrenstelle wirksam zu sichern. Dies geschah übrigens - aber erst nach dem Unfall.
Oberlandesgericht Celle |