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Fahrschule voraus - mit Fehlern muss gerechnet werden
FRANKFURT/MAIN (DAV). Wer ein Fahrschul-Auto vor sich hat, muss immer mit Fehlern des Fahrschülers rechnen. Dazu gehört auch ein möglicherweise motivationsloses Abbremsen des Fahrschul-Autos, entschied das Landgericht Frankfurt/Main in einem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt haben.
Vorliegend ging es um einen Verkehrsunfall. Unstrittig hatte der Fahrschüler voll abgebremst - möglicherweise, weil er die Pedale verwechselt hatte. Der Kläger fuhr auf und verlangte nun seinen Schaden ersetzt. Das Landgericht ließ ihn jedoch fast vollständig abblitzen: Als nachfolgender Fahrer hätte der Kläger genügend Abstand zu seinem Vordermann einhalten müssen - insbesondere, weil dieses Fahrzeug als Fahrschul-Auto beschildert war. In diesen Fällen müsse auch mit Fehlverhalten seitens des Fahrschülers gerechnet werden. Bei der Haftungsverteilung bürdete das Gericht dem Kläger 75 Prozent des Gesamtschadens auf. 25 Prozent entfielen wegen der durch das Abbremsen erhöhten allgemeinen Betriebsgefahr auf den Besitzer des Fahrschul-Autos.
Landgericht Frankfurt/Main |