Verkehrsrecht

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Kinder als Unfallbeteiligte – Haftung stark eingeschränkt

Saarbrücken/Frankfurt/M. (DAV). Wenn kleine Kinder in einen Unfall verwickelt sind, haftet in den meisten Fällen der erwachsene Unfallbeteiligte. Dies zeigen Urteile der Oberlandesgerichte des Saarlands sowie Frankfurt/Main, wie die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) mitteilen.

In dem Saarbrücker Fall war ein neunjähriger Junge mit seinem Fahrrad – ohne anzuhalten und abzusteigen – vom Gehsteig über den Fußgängerüberweg gefahren. Ein herannahender Motorradfahrer stürzte beim Bremsen und verletzte sich erheblich. Die Richter hielten dem Neunjährigen zwar sein Fehlverhalten vor. Den weitaus überwiegenden Haftungsanteil (70 Prozent) musste jedoch der Motorradfahrer tragen. Er hätte den Jungen sehen und dessen „unberechenbares“ Verhalten mit einkalkulieren müssen, hieß es.

Das Frankfurter Urteil sprach einem Siebenjährigen ein Schmerzensgeld von 150.000 Mark und 400 Mark monatliche Rente zu. Der Junge war mit seinem Rad auf dem schmalen Bürgersteig gestürzt und einem am Fahrbahnrand stehenden Müll-Lkw vor die Räder gefallen. Der Fahrer des Lkw hatte dies offenbar übersehen und war dem liegendem Kind beim Anfahren über die Beine gerollt. Ein Unterschenkel musste amputiert werden.

Hierzu bekam der Lkw-Fahrer die Alleinschuld aufgebürdet: Er hätte nach Überzeugung der Richter den Jungen kommen sehen und sich vor dem Anfahren überzeugen müssen, dass das Kind den Gefahrenbereich um das schwere Fahrzeug verlassen hatte.

1) Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil vom 18. April 2000
Aktenzeichen: 19 U 168/99

2) Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Urteil vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 19 U 168/99