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Auch Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs maßgeblich für MPU
STUTTGART (DAV). Auch sein Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs darf für die zuständige Behörde Anlass sein, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) eines Autofahrers anzuordnen. Dies hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Der entsprechende Beschluss wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.
In dem zu Grunde liegenden Fall war eine Frau mitten in der Nacht völlig betrunken in einer Bar aufgefallen. Sie hatte ihr vierjähriges Kind dabei. Der Lokalinhaber rief die Polizei. Als die Beamten eintrafen, wurde die Frau aggressiv. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnete daraufhin die - auch "Idiotentest" genannte - MPU zur Feststellung der Fahreignung an. Die Verwaltung argumentierte, das Verhalten der Frau gegenüber ihrem Kind könne ein wesentliches Indiz dafür sein, ob sie zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol in Bezug auf den Straßenverkehr in der Lage sei. Gegen die behördliche Anordnung setzte sich die Frau zur Wehr. Die Richter betrachteten die Angelegenheit nicht als "reine Privatsache", wie die Antragstellerin argumentiert hatte. Sie verweisen auf den Umstand, dass die Frau bereits einmal mit 1,8 Promille am Steuer ertappt worden war und ihren Führerschein hatte abgeben müssen. Dies und der erneute Vorfall deuteten auf einen Alkoholmissbrauch hin. Deshalb müsse geprüft werden, ob die Betroffene "von ihrer Persönlichkeitsstruktur her zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol, insbesondere zu einem kontrollierten Alkoholkonsum und zum Trennen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs, in der Lage ist".
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg |