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Parken unter dem Abhang: Mit Steinschlag ist zu rechnen
JENA (DAV). Wer sein Auto zum Fuß eines Abhangs parkt, muss damit rechnen, dass ein Stein herunter fällt und den Wagen trifft. Die örtlich zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einen völlig gefahrlosen Zustand herbei zu führen, entschied das Thüringer Oberlandesgericht in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt haben.
Der Ort, an dem der Kläger seinen Wagen geparkt hatte, war nicht als Parkplatz ausgewiesen. Er lag am Fuß eines Steilhangs, der zwei Mal jährlich -im Frühling und im Herbst - von der beklagten Kommune kontrolliert wurde. In etwa zehn Meter Entfernung von dem Hang führte die Straße vorbei. Die Verkehrsteilnehmer können nicht erwarten, dass die Behörden sie vor allen Einwirkungen und jeglichen Gefahren der Naturgewalten schützen, hieß es in dem Urteil. Hier habe die Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, weil eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer auf der anliegenden Straße nicht zu befürchten sei. Dass der Kläger sein Auto neben dieser Straße unmittelbar unter dem Abhang parkte, müsse dem gemäß seiner eigenen Risikosphäre zugerechnet werden, entschieden die Richter. Der Mann musste folgerichtig seinen Schaden selbst tragen.
Thüringer Oberlandesgericht |