Verkehrsrecht

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OVG Münster: Parken mit Verkaufsofferte im Fenster ist zulässig

MÜNSTER (DAV). Wer an den Fenstern seines Autos ein Verkaufsangebot anbringt, darf den Wagen überall auf der Straße parken. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zugelassen und betriebsbereit ist. Dann liege ein "straßenrechtlicher Gemeingebrauch" vor, für den keine Erlaubnis auf Sondernutzung eingeholt werden müsse, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.

In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt-Verein - DAV) veröffentlicht haben, hatte die zuständige Behörde das Auto des Klägers abgeschleppt. Es stand - mit Verkaufsschild - auf einer Straße in der Nähe eines privaten Automarkts. Die Verwaltung argumentierte, das Abstellen eines Autos zum Verkauf sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des Straßenraums. Dem widersprach das OVG: So lange ein Auto zugelassen und betriebsbereit sei, liege ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken vor, hieß es in dem Urteil. Die Richter verglichen die Konstellation mit einem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall, in dem es einem Autovermieter gestattet wurde, seine Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße zu parken. Außerdem habe das BVerwG auch das Abstellen von Reiseomnibussen im öffentlichen Straßenraum nicht als Sondernutzung gewertet.

Für den hiesigen Fall könne nichts anderes gelten, argumentierten die Münsteraner Richter. Sie betonten, ihre Entscheidung gelte nicht für Fahrzeuge mit "roten Kennzeichen". Wenn eine Straßenverkehrsbehörde überprüfen wolle, ob ein Auto längerfristig und nicht nur zum Parken abgestellt wurde, könne sie dies beispielsweise anhand des Ventilstands der Reifen oder mit Ölkreidemarkierungen feststellen.

Oberverwaltungsgericht Münster
Urteil vom 4. Dezember 2000
Aktenzeichen: 11 A 2870/97