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Auf Baustraße nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht
AACHEN (DAV). Auf Straßen mit jedermann ersichtlich starkem Bauverkehr trifft die zuständige Kommune gegenüber Fußgängern und Autofahrern allenfalls eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Wer eine solche Straße benutzt, muss besonders vorsichtig sein, entschied das Landgericht Aachen in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt haben.
In dem Fall hatte eine Anwohnerin der holprigen, schlammigen Straße bei einem Sturz erhebliche Fußverletzungen erlitten. Außerdem habe ihr Auto durch den monatelang miserablen Zustand der Straße Rüttelschäden erlitten sowie Kratzer an der Karosserie und Beschädigungen an der Bodengruppe. Insgesamt verlangte sie mit ihrer Klage von der zuständigen Gemeinde gut 12.000 Mark. Sie ging vor Gericht jedoch leer aus und muss nun auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen: Einerseits wurde in dem Urteil auf die Sorgfaltspflicht beim Benutzen der Straße verwiesen, deren Zustand der Klägerin als Anwohnerin bestens bekannt gewesen sei. Zum Anderen rügte das Gericht die unpräzisen Angaben in der Klageschrift, die keinerlei Rückschlüsse auf die Größe und Lage der behaupteten Schlaglöcher oder auf die konkreten Schäden am Auto zuließen. Insgesamt jedoch sei das Mitverschulden der Frau so hoch zu bewerten, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde -falls sie überhaupt existierte - dahinter zurück stehen würde.
Landgericht Aachen |