EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht


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I.1. Grundlagen

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen

  • die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher,
  • den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
  • Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
  • die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.

Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind

  • die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt,
  • die Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen mit den Klassen A bis E und der Möglichkeit von Unterklassen,
  • detailliertere Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung,
  • detailliertere Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
  • die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat als Alternative zum herkömmlichen Papiermuster.

Im Jahre 2006 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Dritte Richtlinie über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind

  • die Einführung EU-weit einheitlicher Führerscheinklassen und die Abschaffung unterschiedlicher nationaler Regelungen
  • Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • die Einführung der Führerscheinklassen AM und A2 und der Schlüsselzahl 96 zur Klasse B sowie die Abschaffung der Führerscheinklassen M und S
  • Befristung der Gültigkeit des Führerscheins auf 15 Jahre

Richtlinien gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. Mit der sechsten und siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wird die 3. Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2013 in deutsches Recht umgesetzt.

Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

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