Das Parken am Fahrbahnrand ist verboten, wenn dadurch andere gekennzeichnete Parkplätze versperrt werden, da sonst die regulären Parkplätze nicht benutzt werden können.

Das Parken auf Vorfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, da dies sonst den Verkehrsfluss behindern würde.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 12 - Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

§ 42 - Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
2 Zeichen 306
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren”, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren” oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße”.
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5 Zeichen 310
Zeichen 310
Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6 Zeichen 311
Zeichen 311
Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

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