Alle drei Antworten sind richtig.

Sie müssen das Warnblinklicht einschalten und dann ein Warndreieck gut sichtbar ungefähr 100 m vor der Unfallstelle aufstellen. Dazu müssen Sie das Warndreieck an einem sicheren Platz neben der Straße zusammenbauen. Dann halten Sie das zusammengebaute Warndreieck vor sich und laufen dem Verkehr (möglichst hinter der Leitplanke) entgegen. Dabei sollten Sie andere Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen vor der Gefahrenstelle warnen.

Tipp: Wenn Sie nicht wissen wie lang 100 m sind: Normalerweise ist die Entfernung zwischen zwei Leitpfosten 50 m. In engen Kurven und auf unübersichtlichen Kuppen sind die Leitpfosten enger aufgestellt.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 15 - Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

§ 42 - Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5 Zeichen 310
Zeichen 310
Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6 Zeichen 311
Zeichen 311
Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

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