Wenn Sie eine Vorfahrtstraße überqueren wollen und die Sicht nach beiden Seiten durch parkende Fahrzeuge stark eingeschränkt ist, dürfen Sie sich nur äußerst vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis Sie den Verkehr dort überschauen können.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 8 - Vorfahrt

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße einbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.

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