Gefahrzeichen: „Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz”.

Das Verkehrszeichen warnt davor, dass bei nasser oder verschmutzter Fahrbahn eine erhöhte Schleudergefahr besteht (evtl. durch einen neuen oder weniger griffigen Fahrbahnbelag). Sie müssen Ihre Geschwindigkeit reduzieren und dürfen keine ruckartigen Lenk- oder Bremsmanöver durchführen.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 40 - Gefahrzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie


kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.

Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
8 Zeichen 114
Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz

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