Vorschriftzeichen: „Verbot für Fahrzeuge aller Art”.

Das Vorschriftzeichen verbietet allen Fahrzeugen, in diese Straße einzufahren. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 41 - Vorschriftzeichen

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
26   Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
28 Zeichen 250
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

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