Richtzeichen: „Vorfahrt”.

Das Verkehrszeichen mit der Nummer 1 gibt Vorfahrt an der nächsten Kreuzung. Nummer 2 bedeutet „Ende der Vorfahrtstraße”. Nummer 3 bedeutet „Vorrang vor dem Gegenverkehr in einer Engstelle”.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 42 - Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1 Zeichen 301
Zeichen 301
Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

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