Das Parken ist verboten, wenn dadurch der Verkehr stark behindert wird. Um Anwohnern das Einfahren in ihre Grundstücke und das Ausfahren von ihren Grundstücken zu ermöglichen, darf auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken nicht geparkt werden.
An Taxenständen sind das Halten und damit auch das Parken verboten, da dieser Platz ausschließlich für Taxen reserviert ist.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
§ 41 - Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
15
Zeichen 229
Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Hinter Fußgängerüberwegen ist das Parken erlaubt. Nur vor Fußgängerüberwegen ist das Parken verboten. Sehen Sie sich dazu auch die Frage 1.2.12-114 mit Bild an.
An Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) soll Fußgängern das gefahrlose Überqueren der Straße ermöglicht werden. An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. An Fußgängerüberwegen steht das Verkehrszeichen 350 "Fußgängerüberweg". Außerdem ist das Verkehrszeichen 293 "Fußgängerüberweg" auf der Straße angebracht.
Das Parken ist verboten, wenn dadurch der Verkehr stark behindert wird. Um Anwohnern das Einfahren in ihre Grundstücke und das Ausfahren von ihren Grundstücken zu ermöglichen, darf auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken nicht geparkt werden.
An Taxenständen sind das Halten und damit auch das Parken verboten, da dieser Platz ausschließlich für Taxen reserviert ist.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
§ 41 - Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
Erläuterungen
Taxenstand
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
sarahwüst Dienstag, 25. Mai 2010 9 2 9 2
Was ist mit dem Parken hinter Fußgängerüberwegen?Anmerkung der Redaktion
Hinter Fußgängerüberwegen ist das Parken erlaubt. Nur vor Fußgängerüberwegen ist das Parken verboten. Sehen Sie sich dazu auch die Frage 1.2.12-114 mit Bild an.JMC Sonntag, 6. Februar 2011 8 4 8 4
Was ist ein Fußgängerüberweg?Anmerkung der Redaktion
An Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) soll Fußgängern das gefahrlose Überqueren der Straße ermöglicht werden. An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. An Fußgängerüberwegen steht das Verkehrszeichen 350 "Fußgängerüberweg". Außerdem ist das Verkehrszeichen 293 "Fußgängerüberweg" auf der Straße angebracht.Fußgängerüberweg
Fußgängerüberweg
charlie Dienstag, 7. August 2012 15 14 15 14
Wie ist "schmale Fahrbahn" definiert?Anmerkung der Redaktion
"Schmale Fahrbahn" definiert sich danach, ob noch genügend Platz vor den Ein-und Ausfahrten vorhanden ist, wenn Sie Ihr Fahrzeug gegenüber abstellen.din Freitag, 4. Januar 2019 28 24 28 24
Was versteht man mit "Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen"Anmerkung der Redaktion
"Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen" ist genau dort wo in Fahrtrichtung die weißen Streifen des Fußgängerüberwegs aufhören.