Für Fahrzeuge mit 8 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger und für Fahrzeuge mit 4 t zulässiger Gesamtmasse ohne Anhänger muss im gewerblichen Güterverkehr eine Erlaubnisurkunde vorliegen

Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG (Auszug)

§ 1 - Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

§ 3 - Erlaubnispflicht

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

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