Für Fahrzeuge mit 8 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger und für Fahrzeuge mit 4 t zulässiger Gesamtmasse ohne Anhänger muss im gewerblichen Güterverkehr eine Erlaubnisurkunde vorliegen
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG (Auszug)
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
§ 3 - Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
Für Fahrzeuge mit 8 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger und für Fahrzeuge mit 4 t zulässiger Gesamtmasse ohne Anhänger muss im gewerblichen Güterverkehr eine Erlaubnisurkunde vorliegen
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG (Auszug)
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
§ 3 - Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.