Wenn Sie an einen Stau heranfahren sollten Sie Warnblinklicht einschalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Sie sollten etwas Abstand zum Vordermann lassen, damit Sie zur Seite fahren können falls Rettungsfahrzeuge, Polizei oder Abschleppwagen von hinten kommen. Sie dürfen Ihr Fahrzeug nur im Notfall oder nach einer Durchsage der Tunnelaufsicht verlassen.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 42 - Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
14 Zeichen 327
Zeichen 327
Tunnel
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

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