Bei einer Panne müssen Sie sofort Warnblinklicht einschalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Falls es möglich ist, müssen Sie bis zur nächsten Pannenbucht weiterfahren. Wenn Sie beispielsweise einen platten Reifen haben, sollten Sie deutlich langsamer bis zur nächsten Pannenbucht weiterfahren und nicht einfach stehen bleiben. Das dient Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 15 - Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
14
Zeichen 327
Tunnel
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
15
Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Wenn ich noch zur nächsten Pannenbucht weiterfahren soll, muss ich den Motor laufen lassen. Warum ist dann die erste Option falsch?
Anmerkung der Redaktion
Die Antwort "Motor vorsorglich laufen lassen" meint in diesem Zusammenhang, dass Sie den Motor laufen lassen, auch wenn Sie das Fahrzeug in einer Pannenbucht abstellen und das Fahrzeug verlassen, um über ein Notruftelefon den Pannendienst zu rufen. Da Sie den Motor jederzeit wieder starten können, gibt es keinen Grund dafür, den Motor nicht aus zu machen und den Zündschlüssel abzuziehen. Deshalb ist die Antwort "Motor vorsorglich laufen lassen" grundsätzlich falsch, auch wenn Sie nicht in einem Tunnel sind. Wenn Sie Ihr Kfz mit laufendem Motor stehen lassen, verstoßen Sie gegen § 14 Abs. 2 der StVO, da sich viele Kfz mit laufendem Motor nicht abschließen lassen und deshalb nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert sind.
Bei einer Panne müssen Sie sofort Warnblinklicht einschalten, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Falls es möglich ist, müssen Sie bis zur nächsten Pannenbucht weiterfahren. Wenn Sie beispielsweise einen platten Reifen haben, sollten Sie deutlich langsamer bis zur nächsten Pannenbucht weiterfahren und nicht einfach stehen bleiben. Das dient Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 15 - Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
Erläuterungen
Tunnel
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Nothalte- und Pannenbucht
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
ZEROplus Montag, 17. Januar 2011 53 39 53 39
Wenn ich noch zur nächsten Pannenbucht weiterfahren soll, muss ich den Motor laufen lassen. Warum ist dann die erste Option falsch?Anmerkung der Redaktion
Die Antwort "Motor vorsorglich laufen lassen" meint in diesem Zusammenhang, dass Sie den Motor laufen lassen, auch wenn Sie das Fahrzeug in einer Pannenbucht abstellen und das Fahrzeug verlassen, um über ein Notruftelefon den Pannendienst zu rufen. Da Sie den Motor jederzeit wieder starten können, gibt es keinen Grund dafür, den Motor nicht aus zu machen und den Zündschlüssel abzuziehen. Deshalb ist die Antwort "Motor vorsorglich laufen lassen" grundsätzlich falsch, auch wenn Sie nicht in einem Tunnel sind. Wenn Sie Ihr Kfz mit laufendem Motor stehen lassen, verstoßen Sie gegen § 14 Abs. 2 der StVO, da sich viele Kfz mit laufendem Motor nicht abschließen lassen und deshalb nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert sind.