Ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen besteht für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren und für alle Kraftfahrer in der Probezeit.

Straßenverkehrsgesetz StVG (Auszug)

§ 24c - Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kommentare (17)


schließen
schließen