Sie dürfen 5 m vor oder hinter einer Kreuzung nicht parken, wenn sich rechts neben Ihrer Fahrbahn kein Radweg befindet.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 12 - Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

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