Sie dürfen 5 m vor oder hinter einer Kreuzung nicht parken, wenn sich rechts neben Ihrer Fahrbahn kein Radweg befindet.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Sie dürfen 5 m vor oder hinter einer Kreuzung nicht parken, wenn sich rechts neben Ihrer Fahrbahn kein Radweg befindet.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,