Vor Feuerwehrzufahrten ist das Halten verboten.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Halten ist unzulässig
1. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Vor Feuerwehrzufahrten ist das Halten verboten.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 12 - Halten und Parken
(3) Das Halten ist unzulässig
1. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.