Sie dürfen hier nicht überholen, weil Sie wegen des entgegenkommenden Lkw die vorgeschriebenen 1,5 m Seitenabstand zu den Radfahrern nicht während des gesamten Überholvorgangs einhalten können. Beim Überholen könnten die Radfahrer und/oder der Gegenverkehrs gefährdet werden. Deshalb müssen Sie solange hinter den Radfahrern fahren, bis Sie ausreichende Sicht haben und kein Gegenverkehr kommt.

Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Bild. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage kann in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben.

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Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 5 - Überholen

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

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