Der hinter Ihnen parkende Lkw breiter ist als Ihr eigenes Fahrzeug und verdeckt Ihnen die Sicht nach hinten. Sie können von hinten kommende Fahrzeuge erst spät sehen. Von hinten kommende Fahrzeugführer sehen Sie ebenfalls erst spät.

Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten - Außenansicht
Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten: Außenansicht

Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten - Schulterblick
Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten: Schulterblick

Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten - Linker Außenspiegel
Der Lkw verdeckt die Sicht nach hinten: Linker Außenspiegel

Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Bild. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage kann in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben.

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Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 10 - Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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