Wenn Sie bei Nacht durch den Gegenverkehr geblendet werden, dürfen Sie niemals in die Lichtquelle schauen. Sie müssen zum rechten Fahrbahnrand schauen, weil Sie so am wenigsten geblendet werden.

Wenn Sie sehr stark geblendet werden und kaum noch etwas sehen können, müssen Sie Ihre Geschwindigkeit vermindern und notfalls anhalten.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 17 - Beleuchtung

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

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