Nach hinten herausragende Ladung muss mit roter Leuchte und rotem Rückstrahler gekennzeichnet werden. Die orangefarbenen Warntafeln kennzeichnen Gefahrgut und die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel mit Sicht unter 50 m angeschaltet werden.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
§ 22 StVO Abs. 4, Letzer Satz:
Wenn nötig ( § 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Unverständlich.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Ladung "durch mindestens" eine Fahne o.ä. gekennzeichnet werden muss.
Somit muss dies in jedem Fall geschehen, unabhängig von der Tageszeit.
Weiterhin ist "wenn nötig" eine Leuchte anzubringen.
Warum also dürfen die "mindestens" anzubringenden Warnmittel weggelassen werden, wenn sie durch andere, nur im Bedarfsfall abzubringende Einrichtungen ersetzt werden?
Anmerkung der Redaktion
Bei Dunkelheit ist die Leuchte und der Rückstrahler nötig. Es steht nicht in der Verordnung, dass die Leuchte und der Rückstrahler zusätzlich angebracht werden müssen. Damit können bei Dunkelheit die Leuchte und der Rückstrahler anstatt der anderen Dinge angebracht werden.
Nach hinten herausragende Ladung muss mit roter Leuchte und rotem Rückstrahler gekennzeichnet werden. Die orangefarbenen Warntafeln kennzeichnen Gefahrgut und die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel mit Sicht unter 50 m angeschaltet werden.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
shopgirl Samstag, 16. Juli 2011 177 143 177 143
Und wo steht das mit der Leuchte ?Anmerkung der Redaktion
§ 22 StVO Abs. 4, Letzer Satz: Wenn nötig ( § 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.Schnecke Sonntag, 26. Dezember 2021 186 147 186 147
Unverständlich. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Ladung "durch mindestens" eine Fahne o.ä. gekennzeichnet werden muss. Somit muss dies in jedem Fall geschehen, unabhängig von der Tageszeit. Weiterhin ist "wenn nötig" eine Leuchte anzubringen. Warum also dürfen die "mindestens" anzubringenden Warnmittel weggelassen werden, wenn sie durch andere, nur im Bedarfsfall abzubringende Einrichtungen ersetzt werden?Anmerkung der Redaktion
Bei Dunkelheit ist die Leuchte und der Rückstrahler nötig. Es steht nicht in der Verordnung, dass die Leuchte und der Rückstrahler zusätzlich angebracht werden müssen. Damit können bei Dunkelheit die Leuchte und der Rückstrahler anstatt der anderen Dinge angebracht werden.