Die Anhängelast darf bei durchgehender Bremsanlage (Druckluftbremse) maximal das 1,5-Fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs betragen. Das sind 22,5 t.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug)

§ 42 - Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

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