In einem Tunnel müssen Sie immer Abblendlicht einschalten. Sie verbessern damit Ihre eigene Sicht und werden besser vom nachfolgenden Verkehr und vom Gegenverkehr gesehen. Tagfahrlicht genügt nicht!
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
14
Zeichen 327
Tunnel
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Wenn das Tagfahrlicht eines Fahrzeugs nicht abschaltbar ist, muss ich mit diesem durch den Tunnel fahren.
Anmerkung der Redaktion
Das Tagfahrlicht eines Fahrzeugs muss sich beim Einschalten des Abblendlichts automatisch dimmen oder abschalten, ansonsten entspricht dieses Tagfahrlicht nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Tunnel müssen Sie immer Abblendlicht einschalten.
Richtzeichen: „Tunnel”.
In einem Tunnel müssen Sie immer Abblendlicht einschalten. Sie verbessern damit Ihre eigene Sicht und werden besser vom nachfolgenden Verkehr und vom Gegenverkehr gesehen. Tagfahrlicht genügt nicht!
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
Erläuterungen
Tunnel
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
nussi Freitag, 6. August 2010 75 55 75 55
Was ist denn bei einem Motorrad der Unterschied zwischen Tagfahrlicht und Abblendlicht?Anmerkung der Redaktion
Da Krafträder nach §17, Abs. 2a, StVO immer mit Abblendlicht fahren müssen, gibt es bei Motorrädern kein Tagfahrlicht.thilbert Freitag, 15. Oktober 2010 68 58 68 58
Wenn das Tagfahrlicht eines Fahrzeugs nicht abschaltbar ist, muss ich mit diesem durch den Tunnel fahren.Anmerkung der Redaktion
Das Tagfahrlicht eines Fahrzeugs muss sich beim Einschalten des Abblendlichts automatisch dimmen oder abschalten, ansonsten entspricht dieses Tagfahrlicht nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Tunnel müssen Sie immer Abblendlicht einschalten.