Mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse dürfen Sie innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit nach rechts abbiegen, wenn mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 9 - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(5) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

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