Führerschein mit 17 - Begleitetes Fahren

Das Begleitete Fahren (Führerschein mit 17) nach § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ermöglicht es Jugendlichen die Fahrerlaubnis für die Klassen B, B mit Schlüsselzahl 96 (B 96) und BE bereits mit 17 Jahren zu erwerben. Bis zum 18. Geburtstag darf der Jugendliche allerdings nur mit einer in die Prüfbescheinigung eingetragenen Begleiperson fahren. So kann der Jugendliche nach der Fahrausbildung in der Fahrschule weitere Erfahrung im Straßenverkehr sammeln, ohne dabei auf sich allein gestellt zu sein. Dabei soll das Risikobewußtsein junger Fahranfänger erhöht und die Risikobereitschaft vermindert werden. So sollen die hohen Unfallzahlen bei Fahranfängern gesenkt werden.

Frühestens mit 16,5 Jahren kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Führerscheinstelle der Führerscheinantrag gestellt werden. Die Führerscheinausbildung erfolgt in der Fahrschule. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgenommen werden. Nach bestandener Prüfung erhält man frühestens am 17. Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und berechtigt deutschlandweit zum begleiteten Fahren.

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit mindestens 5 Jahren den Führenschein Klasse B oder Klasse 3 oder eine entsprechende deutsche, eine EU/EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis haben und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Der Fahrer darf keinen Alkohol trinken. Die Begleitperson muss weniger als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille Alkohol im Blut haben, wenn Sie den Fahrer begleiten will. Fahrer und Begleitperson dürfen nicht unter der Wirkung von verbotenen berauschenden Mitteln (Anlage zu § 24a StVG) stehen. Die Begleitperson soll den Fahrer nur beraten und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Eine Unterweisung der Begleitpersonen wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.

Die in der Führerscheinklasse B enthaltenen Führerscheinklassen AM und L sind auch bei Erwerb der Prüfbescheinigung mit 17 Jahren enthalten. Die enthaltenen Führerscheinklassen AM und L gelten ohne Einschränkungen und Auflagen.

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